All­ge­meine Versand- & Liefer­bedin­gungen

§ 1 Definitionen

  1. Für die Zwecke dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden mit AGB abgekürzt) bezeichnet HALVAX die Firma Halvax Paneelsysteme GmbH und der Begriff „KUNDE“ jene natürliche oder juristische Person, mit der die HALVAX in Geschäftsbeziehungen tritt. Soweit von ‚Verbraucher‘ die Rede ist, sind damit Personen im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG gemeint.

§ 2 Allgemeines

  1. Diese AGB gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des KUNDEN für jeden zwischen HALVAX und dem KUNDEN abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Produkten durch HALVAX sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung, wobei Abänderungen dieser AGB zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HALVAX bedürfen.
  2. Geschäftsbedingungen welcher Art auch immer, insbesondere Einkaufsbedingungen des KUNDEN, sind in vollem Umfang unwirksam. Abweichende Gegenbestätigungen zu Auftragsbestätigungen der HALVAX sind ohne Wirkung.
  3. INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung der ICC (International Chamber of Commerce) (derzeit: INCOTERMS 2020) gelten nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und in dem darin festgelegten Umfang.

§ 3 Vertragsabschluss und Preise


  1. Angebote von HALVAX sind freibleibend und unverbindlich. Von HALVAX ausgegebene Preislisten dienen lediglich der Information und gelten nicht als Verkaufsanbot. Die von HALVAX ausgegebenen Preise sind Nettopreise. Die Preise beruhen auf den aktuellen Kostenfaktoren und Wechselkursen. Erfahren diese bis zur Lieferung eine wesentliche Änderung nach oben, behält sich HALVAX eine entsprechende Berichtigung vor. Dem KUNDEN werden stets die am Liefertag geltenden Preise zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
  2. Eine Bestellung durch den KUNDEN gilt erst dann als angenommen, wenn sie durch HALVAX schriftlich oder durch prompte Lieferung mit Rechnungslegung bestätigt wurde. Stillschweigen von HALVAX gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Auftragsbestätigung der HALVAX Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom KUNDEN genehmigt, wenn er ihnen nicht unverzüglich widerspricht.

§ 4 Zahlung

  1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen von HALVAX sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug unter Ausschluss jedes Rechts auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu bezahlen. Der Abzug von Skonto von Rechnungsbeträgen ist unzulässig, solange vor dieser Rechnung ausgestellte fällige Rechnungen auch nur teilweise unbeglichen Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
  2. Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel ausschließlich vorbehaltlich des Eingangs des entsprechenden Gegenwertes und Abdeckung allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten durch den KUNDEN akzeptiert. Alle anfallenden Bankspesen, insbesondere Diskontzinsen, Einziehungsspesen, Wechsel- und Scheckgebühren (sowie Spesen) trägt der KUNDE. Eine Gewähr für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage, Protest oder Einzug von Wechseln oder Schecks wird nicht übernommen.
  3. Eine vereinbarte Zahlungsfrist läuft im Zweifel ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen entsprechend den Kreditkosten von HALVAX, jedoch mindestens 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, selbst wenn der Zahlungsverzug unverschuldet ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist Klagenfurt.
  4. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der HALVAX entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, jene Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung über Höchstsätze für Inkassoinstitute lt. Bundesgesetzblatt 141/96 in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Sofern HALVAX das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der KUNDE, pro Mahnung einen Betrag von € 15,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechende höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten der HALVAX anfallen.

§ 5 Lieferung

  1. Die von HALVAX in Preislisten, Auftragsbestätigungen oder anderweitig genannten Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als fix vereinbart worden.
  2. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Absendung der Auftragsbestätigung durch HALVAX, jedoch nicht vor dem Tag, an dem völlige Übereinstimmung über Inhalt und Umfang der Bestellung erzielt worden ist. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für die Lieferbedingungen und den Leistungsumfang. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist HALVAX berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen sowie auch vor einem allenfalls vereinbarten Liefertermin zu liefern. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser AGB gilt jede Lieferung als gesonderter Vertrag. Eine Leistungsstörung bezüglich einer oder mehrerer Lieferungen lässt den verbleibenden Vertrag unberührt.
  3. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Ermessen von HALVAX ohne Gewähr, Sendungen reisen unversichert und auf Kosten und Gefahr des KUNDEN.
  4. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, welche eine fristgerechte Lieferung hindern, berechtigen HALVAX unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des KUNDEN (insbesondere Schadenersatzansprüche), die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch HALVAX hat der KUNDE schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder HALVAX erklärt, nicht liefern zu können, ist der KUNDE berechtigt, vom Kauf hinsichtlich der verzögerten Liefermenge zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen 1 (einer) Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder nach Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung durch HALVAX schriftlich zu erfolgen.
  6. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Rechte, insbesondere Schadenersatzrechte, stehen dem KUNDEN nur zu, wenn der Lieferverzug auf von HALVAX zu vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Vorlieferanten, derer sich HALVAX zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient, gelten jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB.
  7. Verweigert der KUNDE die Annahme der Ware, so hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sämtliche Kosten des Transportes und der Lagerung zu tragen. Bei Annahmeverzug wird der Kaufpreis sofort fällig. Mängel berechtigen den KUNDEN unbeschadet seines Rechts auf Mängelrüge nicht zur Verweigerung der Annahme.
  8. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen jedenfalls, solange der KUNDE mit einer Leistungspflicht im Rückstand ist.

§ 6 Verpackung

  1. Die erforderliche Verpackung wird nicht gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Versand und Gefahrübergang


  1. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS) oder von HALVAX in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich akzeptiert, gehen Gefahr und Zufall auf den KUNDEN mit dem Abgang der Lieferung aus dem Lager von HALVAX, bei Zustellung ab Werk mit dem Abgang aus diesem auf den KUNDEN über.
  2. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des KUNDEN abgeschlossen. Mangels ausreichender Referenzen eines KUNDEN erfolgt der Versand gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme.
  3. Wird der Transport oder die Auslieferung auf Wunsch des KUNDEN oder aus sonstigen Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, verzögert, so gehen Gefahr und Zufall mit Lieferbereitschaft auf den KUNDEN über. Dasselbe gilt vorbehaltlich obiger Bestimmungen bei Annahmeverzug/-verweigerung des KUNDEN, wobei hierbei als maßgeblicher Zeitpunkt der Tag des Annahmeverzuges bzw. der Annahmeverweigerung gilt.
  4. Befindet sich der KUNDE im Annahmeverzug, ist HALVAX berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern, wofür HALVAX eine Lagergebühr von € __,-/m3 pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellt und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe in Höhe von 30% des Rechnungsbetrages als vereinbart; dies ungeachtet des Rechtes, allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen.

§ 8 Gewährleistung, Schadenersatz

  1. HALVAX leistet für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tag des Gefahrenübergangs im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten Gewähr. Jegliche Gewährleistung für eine bestimmte Eignung, einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Anwendung der Waren wird soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, ausdrücklich ausgeschlossen. HALVAX leistet insbesondere keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen und Unterlassungen des KUNDEN sowie Dritter auftreten. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn die Ware nicht gemäß den von HALVAX gegebenen Hinweisen verwendet wurde. Mündliche Auskünfte über Eigenschaften der Produkte von HALVAX, technische Beratungen und sonstige Angaben über Eignung und Verwendung, Gewichte, Maße, Formen, Leistung und Aussehen der Waren von HALVAX sind unverbindlich und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung erteilt. Sie werden für HALVAX nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten und zugesichert sind.
  2. Der KUNDE ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Empfang auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Handelsübliche, geringfügige oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Form oder der Ausrüstung gelten nicht als Mängel. Dies gilt auch bei Lieferung nach Muster oder Probe.
  3. Rügen in Hinblick auf Unvollständigkeiten und andere Mängel sind innerhalb von 1 (einer) Woche ab Empfang schriftlich mitzuteilen, und zwar unter genauer Angabe des Sachverhalts, des Bestell-und Lieferdatums sowie der Lieferschein-Nummer. Der KUNDE hat HALVAX gleichzeitig mit der Mängelrüge alle beweisdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des KUNDEN ausgeschlossen.
  4. Die Weiterverarbeitung oder Veränderung der gelieferten Produkte gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Die Ware ist vor der Verwendung durch einen Experten genauestens daraufhin zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Mängelrügen seitens des KUNDEN gelten jedenfalls als verspätet, wenn eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist.
  5. Bei nachweisbaren Material- und Arbeitsfehlern ist die Gewährleistung nach Wahl von HALVAX auf die Lieferung von Ersatzware gleicher Art und Menge oder Verbesserung beschränkt. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Rechte auf Wandlung, Schadenersatz oder Ersatzvornahme, werden ausgeschlossen. Eine Haftung von HALVAX für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Der Händlerregress eines KUNDEN gemäß § 933 b ABGB ist ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch HALVAX ausgeschlossen. Die Zurücknahme in Gebrauch genommener Produkte erfolgt nicht. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den KUNDEN nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist HALVAX zuvor Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  6. Voraussetzung für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen der HALVAX ist die Erfüllung sämtlicher dem KUNDEN obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  7. Schadenersatzansprüche des KUNDEN bestehen nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trifft den KUNDEN. Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß dem Vertrag und diesen AGB dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt.
  8. Durch diese Bestimmungen werden die einem VERBRAUCHER nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Rechte nicht berührt.

§ 9 Produkthaftung

  1. Der KUNDE verpflichtet sich, die Ware nur in der in Gebrauchsanweisungen und Verwendungshinweisen vorgesehenen Weise, also bestimmungsgemäß zu verwenden und dafür zu sorgen, dass diese Waren nur an mit den Produktgefahren/Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden. Der KUNDE verpflichtet sich weiters, bei HALVAX schriftlich rückzufragen, sofern Unklarheiten über den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware beim KUNDEN auftreten. Hiefür trifft den KUNDEN die Beweislast.
  2. Bei Produkthaftungsschäden beim Abnehmer des KUNDEN ist vom KUNDEN bei sonstigem Ausschluss des Rückgriffsrechts unverzüglich eine schriftliche Dokumentation über Umstände und geltend gemachte Ansprüche an HALVAX zu übermitteln. Im Produkthaftungsfall trifft den KUNDEN eine verschuldensunabhängige Regresshaftung gegenüber HALVAX, falls er seine Abnehmer nicht ausreichend über allfällige Besonderheiten des Produktes aufgeklärt, die Gebrauchsanweisungen und Verwendungshinweise nicht weitergegeben oder sonst wie dem Abnehmer die Produktsicherheit anders dargeboten hat, als unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten war.
  3. Besondere Eigenschaften der Produkte gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
  4. Soweit keine Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vorliegen gilt: Die Ersatzpflicht der HALVAX wird für Sachschäden des KUNDEN und dessen Abnehmer ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 13 PHG sowie für Regressansprüche wird auf drei Jahre herabgesetzt. Regressansprüche des Abnehmers gegenüber HALVAX sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen und auf den von dem Versicherer von HALVAX gewährten Deckungsumfang eingeschränkt.
  5. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall, dass er von HALVAX oder vom Hersteller einer bezogenen Ware eine Information über eine mögliche Mangelhaftigkeit der Ware erhält und aufgefordert wird, diese einer Verbesserung zugänglich zu machen, diese Ware umgehend nach Wahl von HALVAX am Ort des Geschäftssitzes von HALVAX oder eines Filialbetriebes, ihres Distributionspartners oder bei einem anderen Geschäftspartner von HALVAX abzuliefern. Der KUNDE verpflichtet sich, Verbesserungsversuche an der Ware zu dulden, den Austausch der Ware gegen ein gleichwertiges Produkt zu akzeptieren oder der Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen ohne Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Für den Fall, dass der KUNDE seiner Rücklieferpflicht nicht nachkommt, erklärt er, die Haftung für alle durch das Produkt entstandenen Schäden sowohl gegenüber HALVAX als auch Dritten gegenüber zu übernehmen.
  6. Der KUNDE ist zur Schadloshaltung von HALVAX bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auflagen verpflichtet, die der HALVAX aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtungen durch den KUNDEN entstehen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie sonstigen Kosten im Eigentum von HALVAX. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von HALVAX.
  2. Der KUNDE ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern:
    1. Unabhängig davon, in welchem Zustand der KUNDE die Ware weiterveräußert, tritt er bereits mit der Annahme der Waren alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an HALVAX ab. HALVAX nimmt diese Abtretung an. Der KUNDE hat gleichzeitig mit der Weiterveräußerung seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern gleichzeitig mit der Weiterveräußerung anzumerken. Der KUNDE hat weiteres auf Verlangen der HALVAX unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er solche Gegenstände veräußert bzw. welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, und HALVAX die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von HALVAX erforderlich sind. HALVAX ist jederzeit berechtigt, den Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen.
    2. Der KUNDE wird HALVAX für alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden schad- und klaglos halten.
    3. Der KUNDE ist trotz der hiermit erfolgten Abtretung berechtigt, die Forderungen treuhändig auf Rechnung der HALVAX einzuziehen. Im Fall des Zahlungsverzugs des KUNDEN ist dieser zur Übergabe sämtlicher zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen verpflichtet, wobei für diesen Fall die treuhändige Einziehungsermächtigung des KUNDEN als widerrufen gilt.
    4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der KUNDE HALVAX unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
    5. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Konkurs- oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens, hat der KUNDE die Verpflichtung, die Vorbehaltsware umgehend auf seine Kosten an HALVAX zurückzustellen.
    6. HALVAX ist bei Zahlungsverzug berechtigt, Vorbehaltsware eigenmächtig der Gewahrsame des KUNDEN zu entziehen. Der KUNDE genießt in diesem Fall keinen Besitzschutz und erteilt im Voraus die Zustimmung zum Abtransport ohne faktische oder rechtliche Behinderung.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Als höhere Gewalt im Sinne dieser AGB gelten alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie insbesondere nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt im engeren Sinn (z.B. Krieg, Feuersbrunst, Überflutungen, Erdbeben), unvorhersehbare Betriebsstörungen, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug und Arbeitskonflikte, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19) oder andere vergleichbare Fälle.

§ 12 Sonstiges

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen wird die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils unwirksamen Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt.
  2. Der Inhalt sämtlicher Unterlagen und Informationen wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Art, die die Vertragsparteien im Rahmen dieser Bedingungen bzw. im Zusammenhang mit Produkten von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, sind, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind, von den Vertragsparteien als vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei kopiert oder an Dritte weitergegeben werden.
  3. Sämtliche Abreden zwischen HALVAX und dem KUNDEN bedürfen der Schriftform. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch e-mail Genüge getan, sofern deren Zugang von HALVAX schriftlich bestätigt wurde.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für Streitigkeiten aus den Kaufverträgen ist Österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort ist für beide Teile Klagenfurt.
  2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird hiermit das für Klagenfurt örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. HALVAX ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den KUNDEN zuständiges Gericht anzurufen.
  3. Für alle gegen einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Stand: Mai 2021